REGISTRIERKASSEN- & BELEGERTEILUNGSPFLICHT - Update

Die neue gesetzliche Regelung zur Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht ist mit 1.1.2016 in Kraft getreten und hat schon im Vorfeld für große Aufregung und Verunsicherung in den verschiedensten Branchen gesorgt.
Aufgrund einer Klage hat der Verfassungsgerichtshof am 15. März die Regelung grundsätzlich für verfassungskonform erklärt, allerdings wird laut Urteil die Registrierkassenpflicht frühestens am 1. Mai 2016 wirksam, was gerade für KleinunternehmerInnen eine willkommene Fristverlängerung darstellt. 

Welche Konsequenzen ergeben sich für KunsthandwerkerInnen und wer ist vom neuen Steuergesetz betroffen?

Alle Unternehmen haben zur Einzelerfassung der Barumsätze zwingend ein elektronisches Aufzeichnungssystem (Registrierkasse) zu verwenden, wenn

  • der Jahresumsatz pro Betrieb € 15.000,– und
  • die Barumsätze dieses Betriebes € 7.500,– im Jahr überschreiten.

Außerdem besteht für dese die Verpflichtung, bei Barzahlungen einen Beleg zu erstellen und dem Käufer auszuhändigen. (Die Belegerteilungspflicht gilt nun prinzipiell für alle Barumsätze auch unterhalb der Umsatzgrenzen!) 

Als KunsthandwerkerIn mit Laden-/Galerieverkauf überschreitet man in der Regel diese Umsatzgrenzen – außer als Ein-Personen-Unternehmen mit geringfügigem Nebenerwerb. Barumsätze von € 625,– pro Monat
(€ 144,– pro Woche) sind jedoch schon äußerst niedrige Schwellenwerte. 

Möglichkeiten den Umfang der Barumsätze zu reduzieren:

  • Zahlung mit Erlagschein/Überweisung/Abbuchungsauftrag bei größeren Artikeln, Auftragsarbeiten, sowie bei Zustellung oder Versand. Ein Überlassen der Ware mit Zahlung im Nachhinein ist auch eine Möglichkeit, wenn man die Kunden kennt. 
  • Online-Bestellung und -abwicklung von Käufen, die in einem Laden angebahnt wurden.

Achtung: Auch Zahlungen in einem Geschäft, die mit Bankomat- oder Kreditkarte getätigt werden, gelten als Barumsätze.

Wie stelle ich fest, wann die Registrierkassenpflicht für meinen Betrieb entsteht?

Maßgeblich sind nun die Umsätze im Jahr 2016 (und nicht mehr von 2015). Die Registrierkassenpflicht entsteht mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Umsatzsteuervoranmeldungszeitraumes, in dem die Umsatzgrenzen erstmals überschritten wurden. Alle Betriebe mit weniger als € 30.000,- Jahresumsatz, für die die Kleinunternehmerregelung gilt und die keine USt-Voranmeldung abgeben müssen, können ihre Umsätze wie bei einer vierteljährlichen Voranmeldung erfassen. Wer im 1. Quartal die Umsatzgrenzen überschreitet, der ist ab 1. Juli registrierkassenpflichtig. Wer etwa, wie wahrscheinlich einige Kunsthandwerker mit saisonalen Umsatzspitzen im Sommer, die Grenzen erst zwischen Juli und September überschreitet, der kann sich mit der Einführung der Registrierkasse noch bis 1. Jänner 2017 Zeit lassen. Werden die Grenzen erst mit dem (Vor)Weihnachtsgeschäft überschritten, ist die Frist der 1. April 2017. Somit können sich für einige KleinunternehmerInnen doch erweiterte und stressreduzierende Planungs- und Handlungsspielräume ergeben.
Alle Betriebe, die erst 2017 der Registrierkassenpflicht unterliegen, sollten beachten, dass die Förderprämie von € 200,- nur gewährt wird, wenn die Anschaffung der Kasse bis 31.12.2016 erfolgt.   


Gilt die neue Regelung auch für marktfahrende Kunsthandwerksbetriebe?

Mehr oder weniger „klassische“ KunsthandwerkerInnen, die ihre Produkte auf Märkten verkaufen, profitieren von einer Ausnahmeregelung für Betriebe, die ihre Barumsätze im Freien lukrieren, der sogenannten „Kalte-Hände-Regelung“.

Eine Befreiung von der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht gilt für Unternehmen, wenn 

  • der Jahresumsatz pro Betrieb € 30.000,– nicht überschreitet
  • der Umsatz auf öffentlichen Straßen, Plätzen ohne Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten erzielt wird.

Diese Regelung gilt für den Verkauf in Marktzelten, Ständen oder Buden im Freien aber nicht für fest umschlossenen Räumlichkeiten. Als fest umschlossene Räumlichkeit gilt etwa ein Kiosk, der beim Einkaufen durch eine zu öffnende Tür betreten werden muß oder bei dem durch ein zu öffnendes Fenster die Ware herausgereicht wird. Eine (Weihnachts-)Markthütte dagegen, die an drei Seiten umschlossen ist und auf einer Seite in ganzer Breite und oberhalb der Verkaufstheke während der Verkaufszeit geöffnet ist, gilt nicht als fest umschlossene Räumlichkeit. Auch Stände (ohne Verbindung zum eigenen Geschäft) in öffentlich zugänglichen Hallen (Bahnhofshalle, Markthalle etc.) unterliegen dieser Ausnahmeregelung, d.h. KunsthandwerkerInnen, die auf Märkten oder Ausstellungen in Schlössern, Klöstern o. ä. verkaufen, sind ebenfalls ausgenommen.

Diese Darstellung folgt der bisher üblichen Auslegungs- und Anwendungspraxis und stützt sich auch auf schriftliche Auskunftserteilungen an KunsthandwerkerInnen (allerdings gab es auch vereinzelte widersprechende Auslegungen - von ReferentInnen in Bundesländer- oder Bezirksfinanzämtern). Um ganz sicher zu gehen, inwieweit der eigene Verkaufsstand den Kriterien der Kalten-Hände-Regelung entspricht, sollte man eine schriftliche Anfrage (mit Fotos der Verkaufshütte) direkt an das Finanzministerium senden.   

Bei dieser Sonderregelung brauchen (wie bisher bei der Kleinunternehmerregelung) keine Einzelbelege erstellt und an die Kunden ausgefolgt werden. Die Losungsermittlung kann mittels Kassasturz durchgeführt werden.


Für weitere und ausführliche Informationen empfehlen wir folgende Websites

Bundesministerium für Finanzen 
https://www.bmf.gv.at/steuern/selbststaendige-unternehmer/Registrie...
Wirtschaftkammer Österreich 
Allgemein: https://www.wko.at/Content.Node/Service/Steuern/Weitere-Steuern-und...
FAQ: https://www.wko.at/Content.Node/Service/Steuern/Weitere-Steuern-und...
WKO-Online-Ratgeber: http://registrierkassenpflicht.wkoratgeber.at

Zur Beantwortung offener Fragen empfielt sich eine persönliche Beratung durch Mitarbeiter der Wirtschaftskammer, der Finanzämter oder durch Steuerberater. 

Seitenaufrufe: 1471

Kommentar von artbeat am 3. März 2016 um 14:39

Eine sehr empfehlenswerte Website der Initiative »Registrierkassenpflicht ja,...aber so nicht!«: 
http://www.so-nicht.at 
Sie ist auch mit einer Gruppen-Seite auf Facebook vertreten: https://www.facebook.com/groups/545312395622803/


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